bürgly.de Bürgschaft nach §648a BGB Bauhandwerkerforderungen

Absicherung des Auftragnehmers vor Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers rund um die Erstellung von Bauwerken.

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Details Bürgschaft nach §648a BGB

Absicherung des Auftragnehmers vor Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers rund um die Erstellung von Bauwerken.

Definition
Absicherung von aus einem Werkvertrag entstehenden Vorausleistungsverpflichtungen und des Werklohnanspruchs.
Umfasst nur Werkverträge für die Erstellung eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

Zielgruppe
Alle Unternehmen, welche als Auftragnehmer für Aufträge rund um die Erstellung von Bauwerken fungieren und somit andere Unternehmen beauftragen.

Ablauf
Mit Abnahme des erstellten Werkes wird nach gesetzlicher Regelung eine Werklohnforderung fällig.
Für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers trägt der Auftragnehmer sowohl das Vorleistungsrisiko als auch das Insolvenzrisiko.
Die Bürgschaft nach §648 sichert dieses Risiko ab.

AnwendungsbeispielBürgschaft nach §648a BGB Bauhandwerkerforderungen

Die Firma Gartenbau GmbH bekommt eine Anfrage zum Bau/ zur Errichtung einer großen Grünanlage mit Brunnen, 2 Holzhütten und diversen Bepflanzungen und nimmt den Auftrag an. Da die Firma nicht ausreichend geschulte Mitarbeiter und auch nicht das notwendige Werkzeug für die Errichtung der Holzhütten hat, beauftragt sie eine 2. Firma, die Holzbau GmbH, für den Bau dieser Hütten und die Montage vor Ort.

Die Holzbau GmbH hat bis dato noch nicht mit der Gartenbau GmbH zusammengearbeitet und weiß nichts über deren Liquidität und Zahlungsmentalität. Da die Holzbau GmbH mit mehreren tausend Euro in Vorleistung gehen muss, um die Holzhütten anzufertigen, sichert sich diese mit einer Bürgschaftsversicherung ab, um zum Beispiel im Fall einer Insolvenz der Gartenbau GmbH nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

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